Canto Ergo Sum
Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Gemischter Chor „Canto Ergo Sum“ mit dem Zusatz e.V.
  2. Der Gemischte Chor „Canto Ergo Sum“ e.V. (im folgenden Chor genannt) hat seinen Sitz in: Berlin-Prenzlauer Berg. Seine Gründung fand am 7. November 2002 statt.
    Der Chor ist unter der Registriernummer ________ im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg am ________ eingetragen.
  3. Er ist Mitglied im Berliner Sängerbund.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein wirkt im Interesse der Allgemeinheit in öffentliche Konzerten und anderen musikalische Veranstaltungen. Mit der Durchführung von Musikveranstaltungen, Konzerten und öffentlichen Auftritten stellt sich der Verein zur Verwirklichung seines Zwecks in den Dienst der Öffentlichkeit.
  3. Der Chor widmet sich der Pflege der deutschen und internationalen Chormusik. Er pflegt deren geschichtliche Traditionen und zeitgenössische Entwicklungen. Dies gilt für geistliche und weltliche Chormusik gleichermaßen. Der Chor wirkt im kulturellen Leben der Gesellschaft für Frieden, Humanismus und Völkerverständigung.

§3 Maßnahmen zur Verwirklichung des Satzungszweckes

Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Der Chor probt regelmäßig und bereitet sich auf Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor.
• Etwaige Erlöse, Spenden oder sonstige finanzielle Zuwendungen des Chores dürfen
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
• Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
• Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung wird vor dessen Anmeldung beim
Amtsgericht Charlottenburg dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.
• Die Erfüllung der Vereinsziele geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und
konfessionellen Richtung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Chor besteht aus
• aktiven, singenden Mitgliedern
• nicht singenden, das Vereinsleben mitgestaltenden Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
(2) Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person ab vollendetem 16. Lebensjahr sein, die eine Eignungsprüfung besteht und die vorliegende Satzung in vollem Umfang anerkennt und einhält.
Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vorstand nach durchgeführter Eignungsprüfung durch den Chorleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Eine Aufnahme gegen das Votum des künstlerischen Leiters hinsichtlich der musikalischen Eignung ist unzulässig. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist durch den Chorvorstand zu begründen.
(3) Nicht singendes Mitglied kann jede Person sein, die das Vereinsleben aktiv mitgestaltet. Dies gilt ausdrücklich für Mitglieder, deren Eignung als singende Mitglieder aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht mehr gegeben ist. Nicht singendes Mitglied wird, wer schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins seine Statusänderung vom aktiven, singenden Mitglied zum nicht singenden Mitglied oder seinen Beitritt als nicht singendes Mitglied erklärt.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chors unterstützt, ohne im Sinne der Absätze (2) und (3) im Chor aktiv zu sein. Förderndes Mitglied wird, wer schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins seinen Beitritt als förderndes Mitglied erklärt.
(5) Ehrenmitglieder können sein:
• ehemalige singende Mitglieder und
• andere Personen, die sich um den Chor in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des künstlerischen Leiters oder auf Vorschlag von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt
• Tod
• Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem ehemaligen Mitglied die Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ausschlussentscheidung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Möglichkeit der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, so unterwirft er sich der Ausschlussentscheidung.
Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitgliedes erlischt im Folgemonat der Bekanntgabe des Beschlusses über den Ausschluss bzw. der Ablehnung des Einspruchs durch die Mitgliederversammlung.
(5) Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einem Austritt aus dem Chor, egal aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet, grundsätzlich nicht zurückgezahlt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Satzung einzuhalten und den Interessen des Vereins zu dienen.
(2) Alle aktiven, singenden Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Chorproben regelmäßig zu besuchen und an den Auftritten des Chores teilzunehmen. Den anderen Mitgliedern ist, sofern sie keine Aufgaben im Zusammenhang mit den Proben und Auftritten zu erfüllen haben, die Teilnahme freigestellt.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlich festgelegten Mitgliedsbeitrag sowie die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen pünktlich zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung festgelegt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

  • an allen Veranstaltungen des Chors teilzunehmen mit Ausnahme der Sitzungen des Vorstandes und der Kommissionen
  • das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Chors wahrzunehmen;
  • außerordentliche Mitgliederversammlungen bei begründeter Notwendigkeit unter Einhaltung von § 9, Absatz 1, zu fordern;
  • Mitgliedern des Vorstandes in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen zu entziehen;
  • Anträge und Vorschläge einzubringen.

§ 8 Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel des Chores setzen sich zusammen aus

  • Mitgliedsbeiträgen,
  • Erlösen aus Veranstaltungen,
  • Spenden und
  • Umlagen, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

(2) Die geplanten jährlichen Ausgaben sind zu Beginn des Jahres durch den Vorstand zu
beschließen.
(3) Über die Verwendung der Finanzmittel des Chores ist jährlich auf der Jahreshauptversammlung
ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser ist vorher durch die gewählten Rechnungsprüfer
zu kontrollieren.
(4) Die Finanzmittel des Chores werden ausschließlich verwendet für:
• die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Materialbeschaffung, …),
• den Erwerb von Noten,
• die Begleichung von Kosten bei Auftritten (Saalmiete, Beschallungstechnik, …),
• die Bezahlung von Lehrgangsgebühren,
• Beitragszahlungen an den Berliner Sängerbund und
• Honorare für die künstlerische Leitung.

§ 9 Organe des Chores

(1) Organe des Chores sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Chorvorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies unter schriftlicher Einreichung des Zweckes und der Gründe beim Chorvorstand verlangt.
Einberufungen erfolgen mindestens vier Wochen vor dem geplanten Versammlungstermin
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Änderung der Chorsatzung
müssen in der Tagesordnung genau bezeichnet sein.
(2) Der Vorstand kann ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auch er
begründet dieses durch schriftliche Angabe des Zweckes und der Gründe.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder nach § 4,
Absatz 2 und 3, anwesend sind.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche
von 4/5 der Mitglieder nach § 4 Absatz 2 und 3 erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
• Festlegungen, Abänderungen oder Auslegung der Satzung
• Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes
der Rechnungsprüfer
• Entgegennahme des künstlerischen Berichtes des Chorleiters.
• Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren
• Bestätigung des Finanzplanes für das Kalenderjahr mit Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bei vorliegendem
Einspruch
(8) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu den aufgeführten und zu anderen Punkten
einzubringen.

§ 11 Der Chorvorstand

(1) Der Chorvorstand besteht aus:
• dem geschäftsführenden Vorstand und
• dem Beirat, bestehend aus den Stimmführern(innen).
(2) Der künstlerische Leiter nimmt auf Wunsch des Vorstandes oder auf eigenen Wunsch an den
Beratungen des Vorstandes teil.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an, der/die:
• Vorsitzende,
• stellvertretende Vorsitzende und
• Kassenführer.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein
vertretungsberechtigt. Ausgenommen davon sind Bankgeschäfte, bei denen der Vorsitzende
und der Kassenführer unterschriftsberechtigt sind. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden oder des
Kassenführers ist der stellvertretende Vorsitzende für Bankgeschäfte unterschriftsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so
übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(5) Zur Gewährleistung seiner Arbeitsfähigkeit ist der Vorstand berechtigt bei vorzeitigem
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zur satzungsgemäßen Neuwahl Chormitglieder in
den Beirat des Vorstandes zu kooptieren.
(6) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden.
(8) Der Vorstand ist bevollmächtigt, die Chorsatzung zum Zwecke der Anmeldung
eigenverantwortlich zu ändern.
(9) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei
Mitgliedern des Chorvorstandes zu unterzeichnen.
(10) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Chors befristet oder unbefristet mit der
Wahrnehmung spezieller Aufgaben betrauen und für besondere Aufgaben Kommissionen
bilden.
(11) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder des Chores über die Vorstandstätigkeit regelmäßig
und unabhängig von Mitgliederversammlungen auf der Grundlage der Protokolle der
Vorstandssitzungen zu informieren.

§ 12 Die künstlerische Leitung

(1) Die künstlerische Leitung besteht aus dem
• künstlerischen Leiter (Chorleiter/in)
• Stimmbildner/in
• Assistent/in des Chorleiters.
(2) Der künstlerische Leiter wird vom Vorstand berufen. Seine Tätigkeit wird in einem
Chorleitervertrag geregelt. Der Vertrag geht davon aus, dass der künstlerische Leiter die
entscheidende Kompetenz in allen künstlerischen Angelegenheiten des Chors besitzt, die ihm
vom Vorstand übertragen wird.
(3) Stimmbildner/in und Assistent/in des Chorleiters werden vom künstlerischen Leiter
vorgeschlagen und je nach Haushaltslage per Honorarvertrag vom Vorstand verpflichtet.

§ 13 Das Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Vereines

(1) Eine Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von
mindestens 4/5 der Mitglieder nach § 4, Absatz 2 und 3.
Mit der Liquidation ist der geschäftsführende Vorstand zu beauftragen, wenn die
Mitgliederversammlung nichts Anderes festlegt.
(2) Die Mitglieder des Vereines haben bei einer Auflösung keinen Anspruch auf Rückerstattung
eingezahlter Beiträge, Zuwendungen und sonstiger Einnahmen.
(3) Bei Auflösung des Chores, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an
den Berliner Sängerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
der Musikpflege zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Zustimmung
des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

§ 15 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Chorvorstand,
die sich aus der Satzung bzw. Chorordnung ergeben, wird ein Schlichtungsverfahren in einer
erweiterten Vorstandssitzung durchgeführt.

§ 16 Kassenführung

(1) Der Kassenführer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch
sowie den erforderlichen Belegnachweis.
(2) Für den Zahlungsverkehr ist die Unterschrift des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden
Vorsitzenden und des Kassenführers. erforderlich.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Der Chor wählt in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren drei
Kassenprüfer. Diese unterliegen keinerlei Weisung und Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Der Kassierer hat den gewählten Prüfern uneingeschränkten Zugang zu den Finanzunterlagen
des Chores zu gewähren.
(2) Die Prüfung der Finanzunterlagen erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
(3) Die Kassenprüfer erstatten jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07.November 2002 beschlossen
worden und mit dem gleichen Tag in kraft getreten.
(2) Der Vorstand erlässt zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung (Chorordnung).