Geschäftsordnung (Chorordnung)
Geschäftsordnung (Chorordnung)

Geschäftsordnung (Chorordnung)

des Gemischten Chors „CantoErgoSum“ e.V. Berlin

Die Geschäftsordnung (Chorordnung) wurde gemäß § 17 Abs.2 der Satzung des Gemischten Chors „CantoErgoSum“ e.V. 2003 vom Vorstand erlassen, nachdem sie von den Mitgliedern diskutiert und mehrheitlich befürwortet worden war.

Die Geschäftsordnung (Chorordnung) beruht auf der Satzung und enthält, soweit nicht in der Satzung geregelt, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Bewerber, Festlegungen zur Arbeitsweise des Vorstandes sowie weitere Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Chorarbeit gewährleisten. Dazu gehören insbesondere die Proben und Veranstaltungen des Chors. Der Begriff „Veranstaltungen“ umfasst alle öffentlichen künstlerischen Auftritte des Chors einschließlich Tonträgeraufnahmen.

1 Mitgliedschaft

Die Mitglieder von CantoErgoSum E.v. gehören einer oder mehreren der folgenden drei Gruppen an:

  • aktive und singende Mitglieder,
  • nicht singende, das Vereinsleben mitgestaltende Mitglieder,
  • fördernde Mitglieder.

1.1 Aufnahme von aktiven, singenden Mitgliedern

Die Möglichkeit zur Mitgliedschaft besteht für jede potentielle Chorsängerin und jeden potentiellen Chorsänger.
Für die Sicherung des stimmlichen Leistungsvermögens des Chors gilt ein Durchschnittsalter von 40 bis 45 Jahren, daher sollten BewerberInnen unter Berücksichtigung ihres Alters so aufgenommen werden, dass das genannte Durchschnittsalter des Chores langfristig erhalten bleibt.
Bewerberinnen und Bewerber (künftig nur Bewerber genannt) erhalten die Möglichkeit, an einer „Kennenlernprobe“ teilzunehmen. Bei gegenseitigem Interesse ist vom Bewerber ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Mit der Unterschrift unter den Antrag anerkennt der Bewerber Satzung und Geschäftsordnung, die ihm mit dem Antragsformular ausgehändigt werden. Spätestens vor der 2. besuchten Chorprobe entscheidet eine Eignungsprüfung in Zusammenarbeit von Vorstand und künstlerischem Leiter/Stimmbildner über die Eignung des Bewerbers sowie über seine Einstufung in eine der Stimmgruppen. Nach bestandener Eignungsprüfung beginnt für den Bewerber eine Probezeit, die in der Regel 20 aufeinanderfolgende Chorproben umfasst. In dieser Zeit wird der Bewerber regelmäßig durch den Stimmbildner überprüft und beraten. Die Probezeit kann bei besonderer Begabung oder Vorkenntnissen auf mindestens fünf Proben verkürzt oder bei weiterem Übungsbedarf auf höchstens 30 Proben verlängert werden.
Ein Bewerber, der dreimal nacheinander oder viermal im Monat unentschuldigt Proben versäumt hat, schließt sich von der Bewerbung um die Mitgliedschaft als singendes Mitglied aus.

Die Aufnahme des Bewerbers setzt eine Aufnahmeprüfung am Ende der Probezeit voraus. Die Prüfung besteht aus einem Vorsingen im Quartett vor dem künstlerischen Leiter und/oder Stimmbildner, dem Chorvorstand und den Stimmgruppenführern. Es werden zwei verschiedene Chorsätze aus dem während der Probezeit einstudierten Repertoire vorgetragen. Der Vorstand beschließt in Konsultation mit dem künstlerischen Leiter und/oder Stimmbildner über die Aufnahme des Bewerbers als Mitglied bzw. über eine mögliche Verlängerung der Probezeit. Eine Aufnahme gegen das Votum des künstlerischen Leiters ist nicht möglich.

Die Aufnahme erfolgt mit der Übergabe des Chorausweises durch den Vorsitzenden des Chorvorstandes vor dem Chor und mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

1.2 Nicht singende, aktive Mitglieder

Nicht singende, das Vereinsleben mitgestaltende Mitglieder werden ohne Probezeit und Eignungsprüfung aufgenommen. Eine derartige Mitgliedschaft kommt auch dann zustande, wenn ein aktives, singendes Mitglied die Veränderung seines Mitgliedsstatus selbst beantragt.

1.3. Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder werden als Einzelpersonen bzw. Korporationen von den Mitgliedern und dem Vorstand des Chors geworben.

1.4. Beurlaubung und ruhende Mitgliedschaft

1.4.1. Kurzzeitige Beurlaubung:

Der Stimmgruppenführer ist auf mündlichen Antrag und nach Begründung durch den Antragsteller berechtigt, ein Mitglied seiner Stimmgruppe bis zu vier aufeinanderfolgenden Proben zu beurlauben. Der Chorvorstand ist davon durch den Stimmgruppenführer unverzüglich zu unterrichten. Die Beurlaubungstermine sind vom Antragsteller in das Abwesenheitsbuch des Chors einzutragen.

1.4.2. Längerfristige Beurlaubung:

Beurlaubungen, die über vier aufeinanderfolgende Proben hinausgehen, sind schriftlich beim Chorvorstand zu beantragen und zu begründen. Sie führen zur ruhenden Mitgliedschaft. Das aktive Mitglied ist für diese Zeit weiterhin beitragspflichtig.

1.4.3. Rechte während der ruhenden Mitgliedschaft:
1.4.3.1

Während der ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied das Recht, an allen Chorveranstaltungen und Proben nach eigenem Ermessen teilzunehmen. Die Teilnahme an Auftritten ist in dieser Zeit nicht möglich. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der künstlerische Leiter nach Konsultation mit dem Vorstand.

1.4.3.2

Die ruhende Mitgliedschaft kann bis zu einem Jahr gewährt werden. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist auf Antrag im Einzelfall durch den Chorvorstand möglich.

1.4.3.3

Nach Ablauf der festgesetzten Frist hat das Mitglied die Pflicht, sich ohne Aufforderung beim Chorvorstand zu melden. Erfolgt diese Rückmeldung auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand innerhalb von vier Wochen nicht, wird das Mitglied ausgeschlossen. Mitgliedsausweis und Choreigentum werden eingezogen.

1.4.4. Auftrittsteilnahme nach ruhender Mitgliedschaft

Über den Wiedereinsatz des Chormitgliedes in Konzerten nach längerer Beurlaubung oder ruhender Mitgliedschaft entscheidet der künstlerische Leiter nach Konsultation mit dem Chorvorstand.

2 Proben- und Auftrittsordnung

2.1 Proben und -ablauf

Die Gesamtproben finden wöchentlich einmal statt; sie dauern drei Stunden. Zusätzlich können getrennte Registerproben für Sopran/Alt und Tenor/Bass einmal monatlich für zwei Stunden festgesetzt werden.
Die Gesamtprobe wird durch eine 20-Minuten-Pause unterbrochen.
Am Beginn der Pause informiert der/die Vorsitzende über Festlegungen des Vorstandes u.a. aktuelle Belange der Chorarbeit. Anschließend werden Mitglieder, die am Probentag Geburtstag haben einzeln und Mitglieder, die seit der letzten Probe Geburtstag hatten, gemeinsam mit einem Ständchen geehrt.

2.2 Mitliedereigenleistung

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich auf die Proben durch Selbststudium der durch den Probenplan vorgegebenen Literatur vorzubereiten. Dazu werden auf Wunsch Links zu Musikstücken, CD o. a. Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

2.3 Beteiligung Probe und Auftritte

Die Proben- und Auftrittsbeteiligung wird von den Stimmgruppenführern im Anwesenheitsbuch festgehalten.
Zuspätkommen und frühzeitiges Verlassen der Proben sind gleichfalls zu vermerken. Bei Verhinderung bzw. zeitlich verkürzter Teilnahme an Proben haben die Mitglieder die Pflicht, ihren Stimmgruppenführer oder ein Mitglied des Vorstandes über den Grund der Abwesenheit – in der Regel zuvor – zu informieren und das voraussichtliche Fehlen unter Angabe des Grundes in das Abwesenheitsbuch einzutragen.
Mitglieder, die in den zehn Proben unmittelbar vor dem Auftritt mehr als viermal gefehlt haben, werden vom künstlerischen Leiter/Stimmbildner auf ihren Stand in der Repertoire-Erarbeitung überprüft.
Wer die dem Auftritt vorausgehenden zwei Proben versäumt, kann am Auftritt nicht teilnehmen.

2.4 Auftrittsteilnahme

Die Teilnahme an Auftritten ist die wichtigste Pflicht eines jeden aktiven, singenden Mitglieds. Hierin besteht der wesentliche Sinn der Chorarbeit. Die Nichtteilnahme an Auftritten aus privaten Gründen setzt deshalb voraus, dass das betreffende Mitglied seine Nichtteilnahme dem Chorvorstand mitteilt und um Beurlaubung bittet. Dieser Antrag bedarf der Anerkennung durch den Chorvorstand.

2.5 Auftrittskleidung

Über die zu den Auftritten zu tragende Kleidung entscheidet der Chorvorstand.

3 Maßnahmen zur Erhöhung der künstlerischen Qualität

3.1 Stimmbildung

Es gehört zur persönlichen Verantwortung jedes Mitgliedes gegenüber dem Leistungsniveau des Chors, die gebotenen Möglichkeiten der Stimmbildung (das sog. Einsingen am Beginn der Probe, Einzelstimmbildung während der Probenzeit, gesonderte individuelle Fördermaßnahmen) wahrzunehmen.
Die gleiche persönliche Verantwortung gebietet die Selbstkontrolle jedes Mitgliedes über seine stimmliche Qualität. Verweist sie auf Probleme, so ist der Stimmbildner zu konsultieren, um ggf. gemeinsame Maßnahmen zur Stimmbildung festzulegen oder Konsequenzen für den Status der Mitgliedschaft vorzuschlagen.
Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ist jedes Mitglied verpflichtet, seine stimmliche Qualität einmal in Konsultation mit dem Stimmbildner oder künstlerischen Leiter überprüfen zu lassen. Der künstlerische Leiter kann darüber hinaus jederzeit ein persönliches Gespräch mit dem Mitglied über dessen künstlerische Qualifikation führen und die stimmliche Qualität überprüfen. Daran nimmt die Stimmbildnerin teil.
Die stimmtechnische Überprüfung dient der Gesunderhaltung der Stimme und der Ausschöpfung aller Möglichkeiten ihrer Stabilisierung durch geeignete Maßnahmen.
Ergeben sich ernsthafte stimmtechnische Mängel, die durch Förderungsmaßnahmen nicht behebbar sind, schlägt der künstlerische Leiter/Stimmbildner dem Mitglied und dem Vorstand vor, den Status der Mitgliedschaft zu verändern.

3.2 Arbeit kleiner Gruppen innerhalb des Chors

Zur Bereicherung des Repertoires können Chormitglieder kleinere Gruppen (Terzette, Quartette u.a. kammermusikalische kleinere Besetzungen) bilden. Ihre Tätigkeit wird vom künstlerischen Leiter gefördert. Darüber hinaus kann der künstlerische Leiter selbst die Bildung solcher Gruppen initiieren. Proben solcher Gruppen sind außerhalb der planmäßigen Proben des Chors durchzuführen. Die Honorierung des künstlerischen Leiters für solche Proben ist ggf. Gegenstand des Vertrages zwischen dem künstlerischem Leiter und dem Chorvorstand.

3.3 Zusammenarbeit mit anderen Chören

Zur Entwicklung des Leistungsvergleichs und zur Erweiterung der
Auftrittsrittsmöglichkeiten mit geringerem Vorbereitungsaufwand organisiert der Chorvorstand die Zusammenarbeit mit anderen Chören Berlins und Brandenburgs, in deren Mittelpunkt ein jährliches gemeinsames Konzert steht.

3.4. Auftrittseinschätzung

Eine kurze Auftrittsbewertung durch den künstlerischen Leiter findet jeweils am Ende der Veranstaltung statt. Eine ausführliche Einschätzung der künstlerischen Qualität des Auftritts erfolgt in der nachfolgenden Probe. Dabei sind auch die Hinweise der Stimmbildnerin zu beachten.

3.5. Öffentliche Kritik

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vorstandes werden zu herausragenden Auftritten des Chors Pressevertreter eingeladen, die durch kritische Rezensionen in der Öffentlichkeit die Diskussion über die Leistungskriterien des Chors fördern.

4 Aufgaben des Vorstandes, der Stimmgruppenführer und weitere Festlegungen zum gesellschaftlichen Leben des Chors (in Ergänzung der bereits in den Punkten 1-3 enthaltenen Festlegungen)

4.1 Jahreshauptversammlung

Der Vorstand legt in der jährlichen Jahreshauptversammlung Rechenschaft. Dazu gehört u.a. die Analyse der Altersstruktur des Chors und der Neuaufnahmen und Abgänge, die Überprüfung der Aktualität des Geschäftsordnung/Chorordnung. Er zieht daraus die notwendigen Konsequenzen und benennt Maßnahmen für die kurz-, mittel- und langfristige Lösung von Problemen. Die künstlerische Entwicklung einschließlich der Repertoireentwicklung wird rückwirkend und vorausschauend durch den künstlerischen Leiter beurteilt.

Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Der künstlerische Leiter, der Stimmbildner und die Stimmgruppenführer können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Die Mitglieder des Chors werden in der darauffolgenden Probe durch den Vorsitzenden über Beschlüsse informiert. Das jeweils aktuelle Protokoll der Vorstandssitzung wird für die Mitglieder zur Einsicht ausgelegt.

Der Vorstand bildet zur Unterstützung seiner Arbeit Kommissionen z.B.

  • für die Schaffung und Vorbereitung von Auftrittsmöglichkeiten,
  • für die Aktualisierung und Einhaltung der Geschäftsordnung
  • für die Öffentlichkeitsarbeit usw.

Er setzt den Notenwart/in ein und beauftragt Mitglieder mit Aufgaben der Materialbereitstellung.
Er benennt Verantwortliche für die Arbeit mit Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Er sorgt für die Führung der Chorchronik und die Sammlung chorhistorisch bedeutsamer Dokumente aus der Vorstandsarbeit, von Auftritten u.a. Ereignissen im Chorleben.
Die Arbeit der Kommissionen und Beauftragten ist in den Rechenschaftsberichten einzuschätzen.
Der Vorstand gibt Jahrespläne für die Proben und die Auftritte heraus, sorgt für die Verteilung der Probenpläne, in denen der künstlerische Leiter für mindestens drei Proben im voraus die zu übenden Titel angibt, und sorgt für deren ständige Aktualisierung.

4.2 Stimmgruppenführer

Die Stimmgruppenführer werden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung durch eine einfache Mehrheit innerhalb ihrer Stimmgruppe offen gewählt und gelten damit als Mitglieder des zum Chorvorstand gehörenden Beirats.
Die Stimmgruppenführer kontrollieren die Anwesenheit der Mitglieder bei Proben und Auftritten. Sie unterstützen den künstlerischen Leiter/Stimmbildner bei der Aufrechterhaltung der sängerischen Qualität ihrer Mitglieder. Sie informieren fehlende Mitglieder über ihre Aufgaben und Termine.

5 Chorveranstaltungen

5.1 Veranstaltungen

Der Chorvorstand ist bemüht, mindestens zweimal im Jahr eine größere gemeinsame Veranstaltung für die Chormitglieder zu organisieren. Sie sollten nach Möglichkeit außerhalb des Probenortes stattfinden und müssen mit einem Chorlehrgang verbunden sein.
Chorlehrgangsteilnahme ist Pflicht für die singenden Mitglieder und unterliegt den Regeln für die wöchentlichen Gesamtproben.

5.2 Chorreise

Jährlich wird eine Chorreise mit mindestens einem Chorauftritt angestrebt. Einmal in vier Jahren sollte diese Reise in das Ausland führen. Chorreisen dauern mindestens drei Tage. Über Aufwendungen und Kosten sowie die Möglichkeit, Angehörige mitzunehmen, werden die Chormitglieder vom Vorstand rechtzeitig informiert. Die Durchführung einer Chorreise bedarf einer Beschlussfassung durch die Mitglieder, die Festlegungen zur Sicherung der Teilnahme aller Mitglieder einschließt.

6 Weitere Verantwortlichkeiten der Mitglieder

6.1 Mitgliedsbeiträge

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Modalitäten jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden, erfolgt entweder jährlich, bis zum Ende des Quartals oder halbjährlich im 1. Monat des Halbjahrs.

6.2 Noten und Choreigentum

Noten und für Lernzwecke ausgegebene Tonträger sind Eigentum des Chors und werden den Mitgliedern für die Dauer der Proben und der Auftritte bzw. des Erlernens ausgeliehen. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit den Noten sorgsam umzugehen und einen Verlust sofort dem Notenwart mitzuteilen. Für verlorene Noten u.ä. müssen Mitglieder selbst Ersatz beschaffen.

6.3 Umgang Teilnahmerücktritt

Bei Chorreisen und Chorlehrgängen ist das Mitglied, das seine Teilnahme bzw. die Teilnahme von Angehörigen schriftlich bestätigt hat, im Verhinderungsfalle verpflichtet, bis zu einem jeweils festgesetzten Zeitpunkt abzusagen. Nicht abwendbare Kosten werden ihm in Rechnung gestellt.

7 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung (Chorordnung) tritt am 2003 in Kraft.
Der Chorvorstand des Gemischten Chors „CantoErgoSum“ e.V.

Vorstehender Entwurf wird auf Beschluss der Jahreshauptversammlung am Januar 2003 vorgeschlagen von:

  • Hadia Köhler
  • Günter Hertl
  • Gerhard Engel (Abschlussredaktion für die Arbeitsgruppe : 14.02.03)